Die Vorschriften zur Kampfmittelräumung sind sehr streng und decken die gesamte Bandbreite der Operationen ab, die auf französischem Boden durchgeführt werden können.
Das Umweltgesetzbuch, Artikel L.556-2 legt fest, dass alle „Bau- oder Entwicklungsprojekte, die in einem Bodeninformationssektor (SIS) geplant sind (...) einer Bodenuntersuchung unterliegen, um die umzusetzenden Maßnahmen zur Bewältigung der Verunreinigung festzulegen und so die Vereinbarkeit zwischen der zukünftigen Nutzung und dem Zustand des Bodens zu gewährleisten."
Artikel R.125-43 des Umweltgesetzbuchs stellt klar, dass der SIS nicht für zwei spezifische und sensible Arten von Verunreinigung gilt, darunter die pyrotechnische Belastung, mit Verweis auf das Gesetzbuch für innere Sicherheit (CSI). Dieser Ausschluss vom SIS entbindet den Bauherrn nicht von der Bodenuntersuchung auf seinem Grundstück. In diesem Sinne reagiert er direkt auf die Bestimmungen von Artikel 5 des Dekrets 2005-1325, modifiziert 2010, falls das Gelände nicht Eigentum des Verteidigungsministeriums ist, und erfüllt so seine Sicherheitspflichten, die im Arbeitsgesetzbuch (Artikel L-4121-1 bis 3 und vor allem L.4531-1) definiert sind.
Der Bauherr oder das Unternehmen, das die Untergrundarbeiten ausführt, muss daher spezialisierte Auftragnehmer für die Kampfmittelräumung konsultieren, gemäß Dekret 2005-1325, modifiziert 2010
Diese Auftragnehmer sind daher verantwortlich für die Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften der Kampfmittelräumungsbaustellen, die im Rahmen einer Bau- und Tiefbaubaustelle eröffnet und kontrolliert werden, definiert und geregelt durch das Dekret 2005-1325, modifiziert durch Dekret 2010-1260 und seine 2 Ministerialerlasse.
In order to accompany project owners in understanding and controlling the explosive risk, the French Union of Explosives Clearance Trades (SMDPYRO) has created a guide for public works operations, prerequisite studies and clearance works on soils liable to contain unexploded ordnances (UXO).
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